Detail

Tiroler Bildungsförderung - Ausbildungsbeihilfe

Für wen ist die Förderung gedacht?

Fördernehmer/innen können sein

1. Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungs-maßnahme ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben

2. Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme reduziert haben

3. Arbeitnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die zum Zwecke der beruflichen Qualifikationsverbesserung ihr aufrechtes Arbeitsverhältnis karenziert haben

4. Wiedereinsteiger/innen und Ersteinsteiger/innen nach Familienphasen

5. Lehrlinge

Voraussetzungen

  • Förderwerber/innen müssen grundsätzlich ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Beschäftigungsort in Tirol haben und ein vorhergehendes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten nachweisen können.
  • 1. Bildungsmaßnahmen
    a) Förderungen werden nur vergeben, wenn die Bildungsmaßnahme, die Anlass für das Förderansuchen ist, mindestens 15 Wochenstunden beträgt oder eine vergleichbare zeitliche Belastung aufweist.
    b) Förderungen werden nur vergeben, wenn die Bildungsmaßnahme, die Anlass für das Förderansuchen ist, mindestens 2 Monate und maximal 3 Jahre dauert.
    c) Sofern die Bildungsmaßnahme, die Anlass für das Förderansuchen ist, länger als ein Jahr dauert, ist für jedes Ausbildungsjahr gesondert anzusuchen.
    d) Sofern die Bildungsmaßnahme, die Anlass für das Förderansuchen ist, mehr als 2 Jahre dauert oder mehr als € 5.000,-- kostet, kann als weitere Fördervoraussetzung der Nachweis einer vo-rangegangenen bildungsanbieterunabhängigen Bildungs- und Berufsberatung, die bei einer dafür anerkannten Stelle absolviert wurde, verlangt werden.
  • 2. Lehre
    a) Förderungen werden bei Lehrverhältnissen aufgrund aufrechter Lehr- oder Ausbildungsverträge sowie bei Ausbildungen nach § 30 BAG und § 8b BAG gewährt.
    b) Die Förderung kann für die gesamte Lehrzeit bezogen werden, wobei die Förderung jeweils für ein Lehrjahr gewährt wird. Für jedes Lehrjahr ist gesondert anzusuchen.
  • 3. Berücksichtigung von Förderungen von dritter Seite Förderungen, die von dritter Seite gewährt, zugesagt oder dort beantragt sind, sind bei der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe zu berücksichtigen.

Beachten Sie auch die geltende Richtlinie zur Förderung.

Was wird gefördert?

Es werden die mit der Lebenshaltung verbundenen Kosten für die Dauer von beruflichen Bildungsmaßnahmen gefördert. Förderbare Bildungsmaßnahmen sind nur solche, die von einem anerkannten Bil-dungsträger durchgeführt werden. Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat)Universitäten, sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen vorgesehen sind.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Mehrfachzuschuss gewährt.

Gefördert werden können Lebenshaltungskosten während der Dauer der Bildungsmaßnahme oder während der Absolvierung einer Lehre.

Wie hoch ist die Förderung?

1. Die Förderung ist einkommensabhängig. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das monatliche Haushaltseinkommen des Vorjahres (1/12 des jährlichen Familieneinkommens im Sinne der Rahmenrichtlinie) je nach Größe des Haushalts die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt:

Personenanzahl     Obergrenze      Personenanzahl       Obergrenze

             1                   € 1.600,--                4                       € 2.700,--

             2                   € 2.300,--                5                      € 2.900,--

             3                   € 2.500,--   Für jede weitere Person € 200,--

Einkommensnachweis:

Der/die Förderwerber/in hat im Regelfall das Haushaltseinkommens des Vorjahres im Erklärungsweg durch wahrheitsgetreue betragsmäßige Einstufung im Ansuchen bekannt zu geben. Das Einkommen ist dann konkret nachzuweisen, wenn dies von der Förderstelle ausdrücklich verlangt wird. Eine Über-prüfung der Angaben kann auch während der Laufzeit der Förderung erfolgen. Nicht wahrheitsgetreue Angaben des (Haushalts) Einkommens können zur Einstellung bzw. Rückforderung der Förde-rung führen und werden strafrechtlich geahndet.

2. Eine Förderung ist in den Fällen des § 3 Z 1 bis 3 nur möglich, wenn durch die Absolvierung der Bildungsmaßnahme ein Einkommensverlust eintritt. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Hö-he des Einkommensverlustes und der Dauer der vorangegangenen Beschäftigung und beträgt

a) bei vorheriger mindestens vierjähriger Beschäftigungsdauer 30% des Einkommensverlustes, maximal monatlich € 300,--

b) bei vorheriger mindestens sechsmonatiger bis vierjähriger Beschäftigungsdauer 25 % des Einkommensverlustes, maximal monatlich € 250,--

3. Im Fall des § 3 Z 4 (Wieder- und ErsteinsteigerInnen) beträgt die Förderung monatlich € 100,--

4. Im Fall des § 3 Z 5 (Lehrlinge) beträgt die Förderung monatlich € 100,--

Informationsblatt zur Einkommensberechnung hier .

Wichtige Termine

1. Ansuchen

Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich beim Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzureichen und zwar

a) von Fördernehmer/innen nach § 3 Z 1 bis 3 spätestens zwei Monate nach Beginn der der Förderung zu Grunde liegenden Bildungsmaßnahme

b) von Fördernehmer/innen nach § 3 Z 5 spätestens drei Monate nach Beginn des ersten Lehr- bzw. ersten Ausbildungsjahres

c) Folgeansuchen nach lit a und b spätestens einen Monat nach Beginn des nächsten Ausbildungs- bzw. Lehrjahres

Für später einlangende Ansuchen wird eine Förderung bei Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages gewährt.

2. Auszahlung

a) Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.

b) Eine Auszahlung der letzten Förderrate erfolgt nur nach Vorlage einer aktuellen Teilnahmebestä-tigung bzw. eines Nachweises über das aufrechte Lehrverhältnis.

Vorgehensweise

1. Ansuchen

Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich beim Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzureichen und zwar

a) von Fördernehmer/innen nach § 3 Z 1 bis 3 spätestens zwei Monate nach Beginn der der Förderung zu Grunde liegenden Bildungsmaßnahme

b) von Fördernehmer/innen nach § 3 Z 5 spätestens drei Monate nach Beginn des ersten Lehr- bzw. ersten Ausbildungsjahres

c) Folgeansuchen nach lit a und b spätestens einen Monat nach Beginn des nächsten Ausbildungs- bzw. Lehrjahres

Für später einlangende Ansuchen wird eine Förderung bei Vorliegen der übrigen Fördervoraussetzungen ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages gewährt.

2. Unterlagen

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) Allgemeine Unterlagen für alle Förderwerber/innen:

• Bestätigungen über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen

• Haushaltsbestätigung der Wohnsitzgemeinde

b) Für Förderwerber/innen nach § 3 Z 1 bis 3 zusätzlich:

• Anmeldebestätigung des Bildungsinstitutes

• Einkommensnachweise des Förderwerbers/der Förderwerberin über das Nettoeinkommen im Monat vor Beginn der Bildungsmaßnahme und im Monat nach Beginn der Bildungsmaßnahme, die Anlass für das Förderansuchen ist

• Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin

�� über die aufgrund der Bildungsmaßnahme erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Fördernehmer/innen nach § 3 Z 1

�� über die aufgrund der Bildungsmaßnahme erfolgte Reduzierung oder Karrenzierung des Arbeitsverhältnisses für Fördernehmer/innen nach § 3 Z 2 und 3

• Nachweis über die Versicherungszeiten (z.B. Auszug TGKK)

c) Für Förderwerber/innen nach § 3 Z 4 zusätzlich:

• Anmeldebestätigung des Bildungsinstitutes

• sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol ist, ein Nachweis über einen mindestens zwei-jährigen dauernden Aufenthalt

d) Für Förderwerber/innen nach § 3 Z 5 zusätzlich:

• eine Kopie des Lehr- oder Ausbildungsvertrages oder ein Nachweis über die Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung

Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Unvollständige Förderansuchen können nach erfolglosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.

3. Förderentscheidung

Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch das Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.

Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.

4. Auszahlung

a) Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein.

b) Eine Auszahlung der letzten Förderrate erfolgt nur nach Vorlage einer aktuellen Teilnahmebestä-tigung bzw. eines Nachweises über das aufrechte Lehrverhältnis.

Kontakt

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Sachgebiet Arbeitmarktförderung
Heiliggeiststr. 7-9/2
6020 Innsbruck
Tel.: 0512 508-3558
E-Mail: arbeitsmarktfoerderung(at)tirol.gv.at
www.tirol.gv.at/arbeitsmarktfoerderung

 

ZurückSeite druckenzum Seitenanfang