Detail

Tiroler Bildungsförderung - Bildungsdarlehen

Für wen ist die Förderung gedacht?

Fördernehmer/innen können sein

1. Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete in einem aufrechten Arbeitsverhältnis

2. Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungs-maßnahme ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben

3. Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ihr aufrechtes Arbeitsverhältnis karenziert haben

4. Wiedereinsteiger/innen und Ersteinsteiger/innen

Die genauen Begriffsdefintionen finden Sie in der Rahmenrichtlinie.

Voraussetzungen

Die Förderung ist einkommensabhängig. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das monatliche Haushaltseinkommen des Vorjahres (1/12 des jährlichen Familieneinkommens im Sinne der Rahmenrichtlinie) je nach Größe des Haushalts die nachstehend angeführten Einkommensgrenzen nicht übersteigt:

Personenanzahl  Obergrenze  Personenanzahl  Obergrenze

           1                  € 1.700,--            4                  € 2.900,-- 
           2                  € 2.600,--            5                  € 3.000,--
           3                  € 2.800,--   Für jede weitere Person € 200,--

Einkommensnachweis:
Der/die Förderwerber/in hat im Regelfall das Haushaltseinkommens des Vorjahres im Erklärungsweg durch wahrheitsgetreue betragsmäßige Einstufung im Ansuchen bekannt zu geben. Das Einkommen ist dann konkret nachzuweisen, wenn dies von der Förderstelle Land ausdrücklich verlangt wird. Eine Überprüfung der Angaben kann auch während der Laufzeit der Förderung erfolgen. Nicht wahrheits-getreue Angaben des (Haushalts) Einkommens können zur Einstellung bzw. Rückforderung der Förderung führen und werden strafrechtlich geahndet.

Beachten Sei auch die geltende Richtlinie zur Förderung.

Was wird gefördert?

Es werden Kosten für Schulungsmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung gefördert. Förderbare Schulungsmaßnahmen sind nur solche, die von einem anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden. Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat)Universitäten, sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen vorgesehen sind.

1. Darlehen für die berufliche Fortbildung
Ein Darlehen kann nur bis zur Höhe der nachgewiesenen reinen Kosten der Bildungsmaßnahme gewährt werden. Förderbar sind neben den Schulungskosten verpflichtendes Unterrichtsmaterial und Prüfungsma-terial sowie Prüfungsgebühren.

2. Darlehen zur Selbständigkeit
a) Ein Darlehen zur Selbständigkeit dient zur Finanzierung von Bildungsmaßnahmen, die Voraus-setzung für den Eintritt in die berufliche Selbständigkeit sind.

b) Als Bildungsmaßnahmen gemäß lit. a gelten
• Meisterprüfungskurse
• Befähigungskurse nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl.194/1994 idgF
• Unternehmerprüfungskurse
• Ausbildungen auf gesetzlicher Grundlage, die für die Ausübung eines bestimmten Berufes gesetzlich vorgeschrieben sind.

c) Förderbar sind neben den Schulungskosten verpflichtendes Unterrichtsmaterial und Prüfungsmaterial sowie Prüfungsgebühren.

3. Schulungsmaßnahmen
a) Förderungen werden in der Regel nur für Bildungsmaßnahmen vergeben, die
• maximal 3 Jahre dauern und/oder
• mindestens € 700,-- und maximal € 15.000,-- kosten.

b) Sofern eine Bildungsmaßnahme mehr als 2 Jahre dauert oder mehr als € 5.000,-- kostet, kann als weitere Fördervoraussetzung der Nachweis einer vorangegangenen bildungsanbieterunabhängigen Bildungs- und Berufsberatung, die bei einer dafür anerkannten Stelle absolviert wurde, verlangt werden.

4. Kumulierung
a) Förderungen, die von dritter Seite gewährt, zugesagt oder dort beantragt sind, sind bei der Darlehensbemessung zu berücksichtigen.
b) Für eine Bildungsmaßnahme kann nur ein Darlehen gewährt werden. Aufstockungen des Darlehens sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
c) Pro Fördernehmer/in können höchstens drei Darlehen für jeweils verschiedene Bildungsmaßnahmen gewährt werden.

d) Die Gewährung eines weiteren Darlehens für eine Bildungsmaßnahme kann verweigert werden, wenn der/die Darlehensnehmer/in bestehenden oder früher bestandenen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Land Tirol nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachgekommen ist.

5. Darlehensvergabe
Die Vergabe des Darlehens ist an eine ordnungsgemäße Besicherung (Bürgschaft, Bankgarantie, Sparbuch) und gegebenenfalls eine Bonitätsprüfung gebunden. Sofern ein Darlehen über mehr als € 2.500,-- gewährt werden soll, ist als Besicherung eine Bankgarantie erforderlich.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird als zinsfreies Darlehen gewährt.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt 80% der förderbaren Kosten der Bildungsmaßnahme, maximal € 5.000,--.

Wichtige Termine

Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 4 Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich beim Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzureichen.

 

Vorgehensweise

1. Ansuchen
Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 4 Wochen vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich beim Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzureichen.

2. Unterlagen
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Identitätsnachweis des Antragstellers/der Antragstellerin
b) Nachweis über den arbeitsrechtlichen Status
c) Haushaltsbestätigung der zuständigen Wohnsitzgemeinde
d) Anmeldebestätigung des Bildungsinstitutes inkl. Auflistung der Bildungskosten
e) Bestätigungen über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen
f) sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol liegt, eine Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis oder ein Nachweis über einen Arbeitslosengeldbezug innerhalb der letzten drei Monate
g) sofern das Darlehen durch eine Bürgschaft besichert wird, ein Identitätsnachweis und ein Bonitätsnachweis des Bürgen/der Bürgin

Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Unvollständige Förderansuchen können nach erfolglosem Verstreichen einer schriftlichen Nachfrist abgelehnt werden.

3. Förderentscheidung
Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch das Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.

Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.

4. Darlehensvertrag
a) Bei positiver Förderentscheidung wird zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer/in ein Darlehensvertrag abgeschlossen.
b) Der Rechtsanspruch auf die Förderung entsteht mit dem beidseitig unterfertigten Darlehensvertrag.
c) Der Darlehensvertrag wird mit einem Zusicherungsschreiben übermittelt und ist binnen der in diesem Schreiben genannten Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, unterfertigt zu retournieren. Bei nicht fristgerechter Übermittlung ist das Land Tirol an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden kann der Förderantrag außer Evidenz genommen werden.

5. Auszahlung
Vom Förderbetrag gemäß Förderentscheidung werden die für das Rechtsgeschäft anfallenden Gebühren in Abzug gebracht und von der Förderstelle an das zuständige Finanzamt überwiesen. Die Auszahlung des sich nach Abzug der Gebühren ergebenden Förderbetrages erfolgt nach Retournierung des unterfertigten Darlehensvertrages und – im Falle der Besicherung mittels Bankgarantie oder Sparbuch – nach Vorlage der Bankgarantie oder des Sparbuches. Bei nicht fristgerechter Übermittlung ist das Land Tirol an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden und kann der Förderantrag außer Evidenz genommen werden.

Kontakt

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Sachgebiet Arbeitmarktförderung
Heiliggeiststr. 7-9/2
6020 Innsbruck
Tel.: 0512 508-3558
E-Mail: arbeitsmarktfoerderung(at)tirol.gv.at
www.tirol.gv.at/arbeitsmarktfoerderung

 

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