Detail
Tiroler Bildungsförderung - Bildungsgeld update
Für wen ist die Förderung gedacht?
Fördernehmer/innen können sein
1. Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und öffentlich-rechtlich Bedienstete
2. Arbeitslose und Arbeitsuchende
3. Wiedereinsteiger/innen und Ersteinsteiger/innen
4. selbständige Unternehmer/innen mit nicht mehr als 5 Mitarbeiter/innen (Vollzeitäquivalente)
Die genauen Begriffsdefintionen finden Sie in der Rahmenrichtlinie.
Voraussetzungen
Das Land Tirol fördert Maßnahmen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation. Das Bildungsgeld erhalten ArbeitnehmerInnen, WiedereinsteigerInnen, Arbeitslose, Arbeitssuchende, Personen in Karenz oder Bildungskarenz , selbständige UnternehmerInnen ( sofern deren Betreib nicht mehr als 5 Mitarbeiter hat) die ihre Kurse selbst bezahlen (siehe Richtlinien)
Jeder Förderwerber muss grundsätzlich einen Wohnsitz oder den Beschäftigungsort in Tirol haben.
Der gewählte Kurs muss die Zulassungskriterien erfüllen (vor Kursantritt überprüfen!).
Die Anwesenheit am Kurs muss mehr als 75% betragen.
Förderungen von dritter Seite sind zu berücksichtigen.
Beachten Sei auch die geltende Richtlinie zur Förderung.
Was wird gefördert?
Es werden Kosten für Schulungsmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung gefördert, die von anerkannten Bildungsträgern angeboten werden. Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat) Universitäten, sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen vorgesehen sind.
Die geförderten Weiterbildungsangebote sind in der Bildungsdatenbank mit dem update-Logo gekennzeichnet.
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt. Die Förderung ist einkommensunabhängig und besteht aus einer Basisförderung und fallweise einer Zusatzförderung.
1. Förderbare Bildungsmaßnahmen
a) Förderbare Bildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die von anerkannten Bildungsträgern gemäß § 3 Z 9 der Rahmenrichtlinie angeboten werden.
b) Die einzelne Bildungsmaßnahme muss im vorhinein als förderbar anerkannt sein. Über die Anerkennung der Bildungsmaßnahme entscheidet die Förderstelle.
c) Die Basisförderung wird nur für Bildungsmaßnahmen gewährt, deren Kurskosten mindestens € 180,-- (inklusive MWSt.) betragen.
d) Für die Zuerkennung einer Basisförderung nach § 4 Z 2 ist eine mindestens 75%ige Anwesenheit bei der zu fördernden Bildungsmaßnahme erforderlich.
e) Die Zusatzförderung wird nur für Bildungsmaßnahmen gewährt, deren Kurskosten inklusive Prüfungsgebühren mindestens € 500,-- (inklusive MWSt.) betragen.
f) Als Grundlage für die Bemessung der Kosten werden die Kosten aus dem jeweiligen Angebot des Bildungsträgers für eine abgeschlossene Maßnahme als Ganzes herangezogen, auch wenn sich die Maßnahme über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt und gegebenenfalls Teilzahlungen möglich sind. Für mehrgliedrige Bildungsmaßnahmen, welche einzeln als abgeschlossene Maßnahme vom Bildungsträger angeboten und verrechnet sowie einzeln absolviert werden können, werden die Kosten für die jeweilige Maßnahme herangezogen.
g) Förderbar sind die reinen Schulungskosten einschließlich Prüfungsgebühren, sofern diese vom Bildungsträger als Teil der Schulungskosten in Rechnung gestellt werden.
2. Kumulierung
Förderungen von dritter Seite sind insoweit zu berücksichtigen, als der gesamte Förderbetrag (inklusive Bildungsgeld) nicht höher als 80% der nachgewiesenen Bildungskosten sein darf.
Wie hoch ist die Förderung?
1. Die Basisförderung beträgt
a) für Kurse, die zwischen 01.01.2010 und 31.12.2011 beginnen, maximal 35% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber/von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MWSt) bis zu einem Höchstbetrag von € 700,-- pro Person und Kalenderjahr.
b) für Kurse, die nach dem 31.12.2011 beginnen, maximal 30 % der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber/von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MWSt) bis zu einem Höchstbetrag von € 500,-- pro Person und Kalenderjahr.
Die Zuerkennung erfolgt nur für Bildungsmaßnahmen, deren Kurskosten mehr als € 180,- (inkl. MwSt.) betragen und sind in der Bildungsdatenbank als solche gekennzeichnet
2. Die Zusatzförderung wird für formale, positive Abschlüsse (Schlussprüfung) gewährt. Formale Abschlüsse im Sinne dieser Richtlinie sind Abschlüsse, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, d.h. für die Ausübung eines Berufes, die Erlangung eines Berufsabschlusses oder als Zugang für eine weitere Ausbildung gesetzlich gefordert und geregelt sind.
Sie beträgt
a) für Kurse, die zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.12.2011 beginnen, maximal 25% der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber/von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MWSt) bis zu einem Höchstbetrag von € 500,-- pro Person und Kalenderjahr.
b) für Kurse, die nach dem 31.12.2011 beginnen, maximal 20 % der nachgewiesenen und tatsächlich vom Förderwerber/von der Förderwerberin bezahlten Kurskosten (inklusive MWSt.) bis zu einem Höchstbetrag € 300,-- pro Person und Kalenderjahr.
Wichtige Termine
Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich spätestens 2 Wochen nach Beginn der zu fördernden Ausbildungsmaßnahme beim Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzureichen.
Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulungsmaßnahme bei Vorlage folgender Nachweise:
a) Bestätigung des Ausbildungsinstitutes über die 75%ige Anwesenheit
b) Nachweis eines positiven Abschlusses im Fall einer Zusatzförderung
c) Originalzahlungsbestätigung, sofern nicht bereits vorgelegt
d) Bestätigungen über zwischenzeitig gewährte Unterstützungen
Diese Nachweise sind binnen drei Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen.
Bei nicht fristgerechter Vorlage tritt die Förderzusage außer Kraft und kann der Förderakt außer Evidenz genommen werden.
Vorgehensweise
1. Ansuchen
Förderansuchen sind auf dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich spätestens 2 Wochen nach Beginn der zu fördernden Ausbildungsmaßnahme beim Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzureichen.
2. Unterlagen
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) ein Nachweis über den arbeitsrechtlichen Status
b) eine Anmeldebestätigung des Ausbildungsinstitutes inklusive Auflistung der Ausbildungskosten bzw. sofern bereits vorhanden eine Originalzahlungsbestätigung
c) Bestätigungen über bereits zugesagte oder gewährte Unterstützungen
d) sofern der ordentliche Wohnsitz nicht in Tirol liegt, eine Bestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis oder ein Nachweis über einen Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung
Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Unvollständige Förderansuchen können nach erfolglosem Verstreichen einer schriftlich zu setzenden Nachfrist abgelehnt werden.
3. Förderentscheidung
Die Prüfung der einzelnen Förderanträge erfolgt durch das Sachgebiet Arbeitsmarktförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Die Förderentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
4. Auszahlung
Die Auszahlung des Förderbetrages aufgrund der Förderentscheidung erfolgt nach Absolvierung der Schulungsmaßnahme bei Vorlage folgender Nachweise:
a) Bestätigung des Ausbildungsinstitutes über die 75%ige Anwesenheit
b) Nachweis eines positiven Abschlusses im Fall einer Zusatzförderung
c) Originalzahlungsbestätigung, sofern nicht bereits vorgelegt
d) Bestätigungen über zwischenzeitig gewährte Unterstützungen
Diese Nachweise sind binnen drei Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen.
Bei nicht fristgerechter Vorlage tritt die Förderzusage außer Kraft und kann der Förderakt außer Evidenz genommen werden.
Sofern für dieselbe Bildungsmaßnahme auch ein Bildungsdarlehen gewährt wurde und die Rückzahlung des Bildungsdarlehens noch nicht vollständig erfolgt ist, wird der Förderbetrag nicht ausbezahlt. Die noch offene Darlehensschuld wird um diesen Förderbetrag reduziert.
Kontakt
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wirtschaft und Arbeit
Sachgebiet Arbeitmarktförderung
Heiliggeiststr. 7-9/2
6020 Innsbruck
Tel.: 0512 508-3559 oder 3599
E-Mail: arbeitsmarktfoerderung(at)tirol.gv.at
http://www.mein-update.at/
www.tirol.gv.at/arbeitsmarktfoerderung




